So prüfen Sie rechtssicher

Von Arbeitsmitteln darf keine Gefahr für die Beschäftigten ausgehen. Sie müssen deshalb regelmäßig darauf geprüft werden, ob sie ordnungsgemäß funktionieren. Was dabei zu beachten ist, erfahren Sie hier.

Unternehmen müssen dafür sorgen, dass ihre Beschäftigten sicher arbeiten können. Das bedeutet, dass auch von den eingesetzten Arbeitsmitteln und Werkzeugen – also etwa Maschinen, Bürostühlen, Feuerlöschern oder Lagerregalen – keine Gefahr für die Gesundheit der Mitarbeiter ausgehen darf. Da der Zahn der Zeit an diesen Gegenständen nicht spurlos vorbei geht und sie verschleißen, steigt das Risiko, dass Schutzmechanismen ihre Wirkung verlieren. Arbeitgeber müssen deshalb alle Arbeitsmittel vor Inbetriebnahme und anschließend regelmäßig prüfen. Prüfen sie die Arbeitsmittel nicht, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Kommt es aufgrund einer falsch oder gar nicht durchgeführten Prüfung von Arbeitsmitteln zu einem Arbeitsunfall, kann das sogar als Straftat gewertet und mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr belegt werden.

WER DARF ARBEITSMITTEL PRÜFEN?

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die daraus abgeleiteten Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftiger Anlagen“ (TRBS 1201) und „Befähigte Personen“ (TRBS 1203) verlangen eine „Befähigte Person“ zur Prüfung von Arbeitsmitteln. Die TRBS 1203 „Befähigte Personen“ verlangt von Prüfpersonen, dass sie über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Diese werden erworben durch:

  • Berufsausbildung
  • Berufserfahrung
  • zeitnahe berufliche Tätigkeit

Ein entsprechendes Studium wird zur Berufsausbildung gezählt. Unter zeitnaher beruflicher Tätigkeit versteht die TRBS 1203 „Befähigte Personen“, dass die Person ihren Beruf aktuell auch  ausübt.

In zwei Fällen gibt es allerdings Ausnahmen von dieser Regel: Die Prüfung des Arbeitsmittels vor und während der Arbeitsschicht darf auch von unterwiesenen Personen durchgeführt werden. Deutlich strenger die Prüfung von überwachungsbedürftiger Anlagen: Diese dürfen nur von zugelassenen Überwachungsstellen wie etwa dem TÜV geprüft werden.

EXTERNE ODER INTERNE PERSONEN ZUR PRÜFUNG DER ARBEITSMITTEL?

Arbeitgeber können externe Personen mit der Prüfung der Arbeitsmittel beauftragen. Viele Hersteller und Lieferanten haben speziell geschultes Wartungspersonal, das den Anforderungen an eine Befähigte Person entspricht. Bei der Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen müssen externe Prüfpersonen beauftragt werden.

WICHTIG: EIN LÜCKENLOSES PRÜFVERZEICHNIS

Grundlage jeder Prüfung von Arbeitsmitteln ist die Gefährdungsbeurteilung. Diese enthält eine Beschreibung, welche Betriebseinrichtungen und Arbeitsmittel regel­mäßig geprüft werden müssen. Da die Zahl der zu prüfenden Arbeitsmittel schnell unübersichtlich werden kann, ist es sinnvoll ein Prüfverzeichnis  anzulegen. Es empfiehlt sich zudem, jedes Arbeitsmittel so zu kennzeichnen, dass es zweifelsfrei identifizierbar ist.

Das Prüfverzeichnis sollte mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Gegenstand
  • Inventarnummer
  • Ort
  • Prüffrist
  • Datum der letzten Prüfung

Dieses Prüfverzeichnis ist der erste Schritt, die Prüfung von Arbeitsmitteln systematisch zu organisieren.

ART DER PRÜFUNG

Es wird unterschieden zwischen drei Arten von Prüfungen von Arbeitsmitteln:

  • Kontrollen vor und während der Arbeit
  • Prüfungen der Arbeitsmittel vor der Inbetriebnahme
  • wiederkehrende und anlassbezogene Prüfungen der Arbeitsmittel

Die Prüfung der Arbeitsmittel vor und während der Arbeit übernehmen die Beschäftigten, die darin vorher unterwiesen wurden. Bei diesen Prüfungen handelt es sich um einfache Sicht- und Funktionsprüfungen, etwa, ob bei der Leiter defekte Stufen oder Sprossen erkennbar sind.

Die Prüfungen der Arbeitsmittel vor der Inbetriebnahme müssen dann vorgenommen werden, wenn das Arbeitsmittel vor dem Einsatz noch montiert, aufgebaut oder zusammengesetzt werden muss. Bei vielen anderen Arbeitsmitteln bestätigt normalerweise das CE-Zeichen, dass dieses sicher betrieben werden kann.

Wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln werden nach Ablauf vorher festgelegter Fristen fällig und sollen dem Verschleiß vorbeugen. Anlassbezogene Prüfungen sind nötig, wenn bestimmte Ereignisse auftreten. Dass können äußere Einflüsse wie etwa Blitzschläge, Stürme oder Unfälle sein aber auch Instandhaltungsmaßnahmen wie etwa der Austausch von Steuerungseinrichtungen oder Software-Updates.

So gehen Sie bei der Prüfung von Arbeitsmitteln vor.
So gehen Sie bei der Prüfung von Arbeitsmitteln vor. Foto: Universum Verlag

IN WELCHEN ABSTÄNDEN MÜSSEN ARBEITSMITTEL GEPRÜFT WERDEN?

Meist werden für die jeweiligen Arbeitsmittel konkrete Prüffristen genannt. Diese finden sich in Technischen Regeln, Merkblättern und in Betriebsanleitungen der Herstel­ler. Die Frist beträgt oft ein Jahr. Trotzdem sollte jeder Betrieb schauen, ob diese Prüffristen für die eigene Situation passend sind. Denn diese stellen meiste nur einen Durchschnittswert für den „Normalfall“ dar und können nicht immer auf die konkreten betrieblichen Verhältnisse übertragen werden. Wird das Prüfintervall verkürzt, ist das unkritisch und führt selten zu Fragen der Aufsichtsbehörden. Wird aber das Prüfintervall verlängert, sollte das gut begründet werden. Außerdem können sich Prüffristen auch bei gleichartigen Arbeitsmitteln unterscheiden. Eine Stehleiter, die nur im Freien eingesetzt wird, ist anderen Einwirkungen ausgesetzt als eine Leiter, die nur in einem Gebäude benutzt wird.

WAS PASSIERT NACH ERFOLGTER PRÜFUNG DER ARBEITSMITTEL?

Bei einer Prüfung von Arbeitsmitteln wird immer der Ist-Zustand mit dem Soll-Zustand verglichen. Das Ergebnis dieses Vergleichs muss dokumentiert werden. Die Dokumentation sollte folgende Angaben enthalten:

  • Datum der Prüfung des Arbeitsmittels
  • Art der Prüfung des Arbeitsmittels
  • Prüfgrundlagen
  • was im Einzelnen geprüft wurde
  • Prüfergebnis
  • Bewertung festgestellter Mängel und Aussagen zum Weiterbetrieb
  • Name des Prüfers oder der Prüferin

Schon bei der Festlegung des Sollzustands ergeben sich:

  • die Art der Prüfung des Arbeitsmittels
  • die Prüfgrundlagen
  • die einzelnen Prüfschritte

Weicht der Soll-Zustand vom Ist-Zustand ab, liegt mit großer Wahrscheinlichkeit ein Mangel vor, der behoben werden muss, bevor das Arbeitsmittel wieder eingesetzt werden kann. Kann der Mangel nicht behoben werden, muss das Arbeitsmittel aus dem Verkehr gezogen werden. Kann der Mangel behoben werden, muss das Arbeitsmittel vor Inbetriebnahme erneut geprüft werden. Nur wenn dann keine Mängel festgestellt werden, kann das Arbeitsmittel wieder eingesetzt werden.

DOKUMENTATION DER PRÜFUNG

Neben der Prüfungsart, dem Gegenstand  und dem Ergebnis der Prüfung des Arbeitsmittels sowie der möglichen Beseitigung der Mängel sollten auch die Belege der Mängelbeseitigung dokumentiert werden. Außerdem sollte eine Prüfplakette nach erfolgter Prüfung an das Arbeitsmittel angebracht werden, anhand der sofort erkennbar ist, wann das Arbeitsmittel zuletzt geprüft und wann die nächste Prüfung fällig wird.


WICHTIGE INFORMATION: ÜBERWACHUNGSBEDÜRFTIGE ANLAGEN


WICHTIGE INFORMATION: Arbeitsunfall melden

  • Ein Arbeitsunfall ist geschehen, was dann? Weitere Informationen finden Sie bei Fachanwalt.de.

Ein Artikel von
Falk Sinß

5. März 2018

Kategorie

Wissen