Gefahrstoffe in ortsbeweglichen Behältern lagern

Diese Technische Regel für Gefahrstoffe konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Diese TRGS ist im Februar umfassend überarbeitet worden.

Die Überarbeitung erfolgte mit dem Ziel möglichst klarer und einfacher Formulierungen und berücksichtigte dafür auch Hinweise von Anwendern. Im Vergleich zur vorherigen Fassung wurden folgende Änderungen vorgenommen:

  • Der Anwendungsbereich wurde um das Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen ergänzt.
  • Tabelle 1 zur Anwendung der Abschnitte 5 bis 13 ist angepasst und ergänzt worden, insbesondere für Gase, Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen, oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe, entz+ündbare Feststoffe, selbstzersetzliche Feststoffe, pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe, selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe und desensibilisierte explosive Gefahrstoffe.
  • Alle Verweise auf alte Einstufungen nach der Stoffrichtlinie 67/548/EWG wurden gestrichen.
  • In Abschnitt 4.3 wurden die Regelungen zu Zugangsbeschränkungen zusammengefasst sowie um deren Anforderungen in Industrieparks ergänzt.
  • Die Anforderungen für die Lagerung im Lager wurden in einen eigenen Abschnitt 5 verschoben.
  • Der bisherige Abschnitt 5 wird zu Abschnitt 7 und der bisherige Abschnitt 7 wird zu Abschnitt 13, sodass die Nummerierungen der gefahrstoffspezifischen Abschnitte beibehalten wurden.
  • Die überarbeitete TRGS 510 sieht nun vor, dass die Anforderungen der Abschnitte 5 bis 13 durch Lagerung in Sicherheitsschränken für alle Gefahrstoffe erfüllt werden können. Die entsprechenden Regelungen finden sich am Anfang der jeweiligen Abschnitte.
  • Die Anforderungen an die Zusammenlagerung gemäß Abschnitt 13 gelten erst, wenn auch im Lager gelagert werden muss.
  • Die Bezeichnungen der Lagerklassen wurden aus der Zusammenlagerungstabelle in Abschnitt 13 gestrichen, um die korrekte Zuordnung der Lagerklassen zu fördern, die nur basierend auf dem Fließschema in Anhang 2 erfolgen soll.
  • Anlage 1 wurde gestrichen. Die noch nicht im Hauptteil abgedeckten Aspekte dieser Anlage wurden in Form von Schutzmaßnahmen in den Hauptteil überführt.
  • Anlage 2 wurde gestrichen.
  • Anlage 3 ist jetzt Anhang 1.
  • Anlage 4 ist jetzt Anhang 2.
  • Anlage 5 wurde in Abschnitt 12 integriert.
  • Anlage 6 wurde gestrichen. Ein Hinweis zu Chloraten und Perchloraten wurde in Abschnitt 13.4 ergänzt.

Ein Artikel von
Falk Sinß

8. März 2021

Kategorie

Wissen