Versicherungsschutz im Homeoffice

Deutschland entdeckt gezwungenermaßen das Homeoffice für sich. Für viele Beschäftigte ist die Arbeit von Zuhause aus Neuland und wirft nicht nur organisatorische Fragen auf. PRÄVENTION AKTUELL beantwortet die wichtigsten Fragen.

Viele der derzeitigen Homeoffice-Arbeitsplätze sind provisorisch eingerichtet worden und werden vermutlich nach der Corona-Krise wieder verschwinden. Wie Sie bis dahin trotzdem sicher und gesund von zu Hause aus arbeiten können, verrät dieser Beitrag: Corona Virus – Sicher und gesund im Homeoffice.

Die Arbeit im Homeoffice hat natürlich auch eine rechtliche Komponente. Diese erläutert Rechtsanwalt Markus Mingers im Interview mit PRÄVENTION AKTUELL.

Eine Frage, die immer wieder gestellt wird, lautet: Bin ich im Homeoffice gesetzlich unfallversichert?

Grundsätzlich lautet die Antwort: Ja. Es gelten die gleichen Regelungen wie im Betrieb.

HOMEOFFICE IST UNFALLVERSICHERT

Damit gelten allerdings auch dieselben Einschränkungen des Versicherungsschutzes wie für Beschäftigte, die in betrieblichen Räumen arbeiten. Das heißt, alle Tätigkeiten und Wege, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen, sind nicht versichert. Wer zum Beispiel im Homeoffice auf dem Weg vom Arbeitsplatz in die Küche stürzt, ist nicht versichert (B 2 U 5/15 R). Das gilt auch für den Weg zur Toilette oder für einen Unfall im Badezimmer. Beides sind private Verrichtungen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang der Tätigkeit stehen und auch bei einem ähnlichen Unfall im Betrieb nicht als Arbeits- oder Wegeunfall anerkannt werden würden. Grundsätzlich gilt: Wer seine Arbeit für private Erledigungen unterbricht, ist in dieser Zeit nicht mehr durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Versichert dagegen wäre ein Wegeunfall in einen anderen Raum, wenn dort ein für die Arbeit benötigtes Gerät steht.

Ebenfalls versichert wäre folgender, aufgrund aktueller Kontaktbeschränkungen eher unwahrscheinliche Fall: Die Wege vom Homeoffice in den Betrieb und umgekehrt sind versichert. Der Versicherungsschutz beginnt und endet in diesem Fall mit dem Durchschreiten der äußeren Haustür. Aber auch nur, wenn der direkte Weg gewählt werden würde. Jede Unterbrechung oder Abweichung vom Weg, etwa um sich beim Bäcker etwas zu kaufen, sind privat motivierte Verrichtungen und damit nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt.

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Ein Artikel von
Falk Sinß

1. April 2020

Kategorie

Wissen