Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Atemschutzgeräten

Atemschutzgeräte sind eine persönliche Schutzausrüstung und werden immer dann eingesetzt, wenn bei der Gefährdungsermittlung Schadstoffkonzentrationen oberhalb der Arbeitsplatzgrenzwerte festgestellt werden und technische oder organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen. Die Bandbreite der Geräte reicht von der einfachen Schutzmaske für Mund und Nase bis zum Schutzanzug mit extern erzeugter Atemluft. Grundsätzlich wird unterschieden zwischen Geräten, die mithilfe eines Filters die Umgebungsluft vor dem Einatmen reinigen, und solchen, die von der Umgebungsluft unabhängige Atemluft bereitstellen. Die Luft wird bei Letzteren beispielsweise in einem Kompressor erzeugt oder kommt aus Druckluftflaschen.

Drei Gruppen an Atemschutzgeräten

Unter Arbeitsschutzaspekten werden die Geräte in drei Gruppen unterteilt:

  • Gruppe 1: Gerätegewicht bis 3 kg und wenig Atemwiderstand (bis 5 mbar), beispielsweise Atemschutzmasken der Schutzklasse FFP 2, die Mund und Nase bedecken.
  • Gruppe 2: Gerätegewicht 3 bis 5 kg oder Atemwiderstand über 5 mbar, beispielsweise Vollmasken mit Partikelfilter, die das ganze Gesicht bedecken.
  • Gruppe 3: Gerätegewicht über 5 kg, beispielsweise Feuerwehrausstattungen mit Helm und Druckluftflasche.

Der Einsatz von Geräten der Gruppen 2 und 3 erfordert eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ihrer Träger. Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind die „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ und die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“. Wer Atemschutzgeräte trägt, unterliegt einer zusätzlichen Belastung, daher wird ein Arbeitsmediziner vorher prüfen, ob die Person dazu geeignet ist. Er führt eine Erstuntersuchung und regelmäßige Folgeuntersuchungen durch. Als Kriterien zieht er unter anderem Arbeitsschwere, Klima oder die Tragedauer des Geräts heran.

An den Vorsorgeuntersuchungen für die Gruppen 2 und 3 müssen die Beschäftigten teilnehmen, sie gehören zur Pflichtvorsorge, ansonsten dürfen sie mit den Geräten nicht arbeiten. Für die Gruppe 1 gilt hingegen eine Angebotsvorsorge. Der Unternehmer muss die Untersuchungen anbieten, der Arbeitnehmer kann aber selbst entscheiden, ob er daran teilnimmt.


Rechtstexte & Informationen

Ein Artikel von
Franz Roiderer

4. Juni 2021

Kategorie

Wissen