Die Erste Hilfe organisieren

Ein Arbeitsunfall ist schnell passiert. Der Kollege braucht Erste Hilfe und die Rettungskette muss in Gang gesetzt werden. Dafür muss jedes Unternehmen die organisatorischen, sachlichen und personellen Voraussetzungen schaffen. So schreibt es das Arbeitsschutzgesetz vor. Es bedeutet konkret, dass Verbandskästen vorhanden und gut zugänglich sind, dass Notrufnummern bekannt sind und es an den Arbeitsplätzen Erste-Hilfe-Plakate gibt, die über die wichtigsten Erste-Hilfe-Maßnahmen informieren.

ERFORDERLICHE EINRICHTUNGEN ZUR ERSTEN HILFE

An jedem Ort im Betrieb muss es möglich sein, auf dem schnellsten Weg Hilfe herbeirufen zu können. Deshalb sollten an zugänglichen Stellen Telefone mit gut sichtbarer Notrufnummer angebracht sein. Das Rettungszeichen „Notruftelefon“ weist daraufhin.

Notruftelefon
Rettungszeichen Notruftelefon
Grafik: Universum Verlag

Es ist sinnvoll, im Betrieb an vielen Stellen das Plakat „Erste Hilfe“ der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen aufzuhängen. Das Plakat zeigt die wichtigsten Erste-Hilfe-Maßnahmen und bietet ausreichend Platz für die lokalen Notrufnummern von Ärzten und Rettungsdiensten.

Erste Hilfe Plakat der DGUV
Das Erste-Hilfe-Plakat zeigt die wichtigsten Erste-Hilfe-Maßnahmen und bietet Platz für die lokalen Notrufnummern. Grafik: DGUV

KEINE ERSTE HILFE OHNE VERBANDSKÄSTEN

Zur korrekten Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb gehören auch gut und schnell erreichbare Verbandskästen oder -schränke. Zum Erste-Hilfe-Material zählen Verbandsmaterial, entsprechende Hilfsmittel sowie die Rettungsdecke. Art, Menge und Aufbewahrungsort richten sich nach der Größe des Betriebs und den vorhandenen betrieblichen Gefahren. Der erforderliche Mindestinhalt an Verbandsstoffen wird durch Normen festgelegt. Die DIN 13157 regelt den Inhalt eines kleinen Verbandkastens, die DIN 13169 den eines großen Verbandkastens.

Tabelle Inhalt Verbandskasten

Das Rettungszeichen „Erste Hilfe“ zeigt an, wo sich der Verbandskasten oder Verbandsschrank befindet.

Rettungszeichen Erste Hilfe Grafik: Universum Verlag

Je nach den örtlichen Begebenheiten im Betrieb reichen Verbandskasten oder Verbandsschrank nicht aus, es braucht weitere Rettungsmittel. Gibt es im Betrieb oder auf dem Betriebsgelände Stellen, wo der Rettungsdienst die verletzte Person nicht direkt aufnehmen kann, weil sie etwa aus großer Höhe oder aus einem tiefen Schacht gerettet werden muss, muss der Betrieb spezielle Rettungsmittel bereitstellen. Das können je nach Erfordernis Schleifkörbe, Höhentragen, Rettungsgurte oder Höhenrettungsgeräte sein. Dazu zählen auch Rettungsgeräte wie Not- und Augenduschen, Schneidgeräte oder Sprungtücher. Ob und welche zusätzlichen Rettungsgeräte und Rettungsmittel im Betrieb vorhanden sein müssen, ergibt die Gefährdungsbeurteilung.

Rettungschild "Krankentrage" und "Notdusche"
Links das Rettungsschild „Krankentrage“, rechts das Rettungsschild „Notdusche“. Grafik: Universum Verlag

Das Rettungsschild „Krankentrage“ weist auf spezielle Rettungstransportmittel hin. Das Rettungsschild „Notdusche“ weist auf eine Notdusche hin.

ERSTHELFER LEISTEN ERSTE HILFE

Eine wichtige Rolle in der Organisation der Ersten Hilfe kommt den Ersthelfern zu. Diese müssen im Ernstfall Erste Hilfe leisten können. Jedes Unternehmen muss Ersthelfer benennen und ausbilden. Die Ausbildung richtet sich nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung. Betriebe mit zwei bis 20 Mitarbeitern müssen einen Ersthelfer bestellen. Sind mehr als 20 Beschäftigte im Unternehmen angestellt, richtet sich die Zahl der Ersthelfer nach Größe und Art des Betriebs. In Verwaltungs- und Handelsbetrieben müssen fünf Prozent der Beschäftigten Ersthelfer sein, in anderen Betrieben sind es zehn Prozent.

Doch nicht nur Ersthelfer sind dazu aufgefordert, Erste Hilfe zu leisten, sondern alle Beschäftigten. Wer bei Unglücksfällen keine Erste Hilfe leistet, kann nach § 323 des Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe belangt werden. Jeder Mitarbeiter muss deshalb mindestens einmal pro Jahr über die Erste-Hilfe-Einrichtungen und das richtige Verhalten bei Notfällen unterwiesen werden.

ORGANISATORISCHE VORAUSSETZUNGEN ZUR ERSTEN HILFE

Ab einer Betriebsgröße von 1.000 Beschäftigten oder mehr muss jedes Unternehmen einen Erste-Hilfe-Raum besitzen. Dieser muss entsprechend der Gefährdungsbeurteilung ausgerüstet sein. Sind die Mitarbeiter bei ihrer Tätigkeit großen Gefährdungen ausgesetzt, muss ein Erste-Hilfe-Raum schon bei einer Betriebsgröße von 100 Mitarbeitern vorhanden sein. Arbeiten auf einer Baustelle mehr als 50 Personen braucht es ebenfalls einen Erste-Hilfe-Raum.

Ein Artikel von
Falk Sinß

5. Januar 2019

Kategorie

Wissen