Gut versichert bei der Weihnachtsfeier

Versichert auf der betrieblichen Weihnachtsfeier? Ja, aber nicht unter allen Umständen! Prävention Aktuell gibt einen Überblick, wer wann gesetzlich unfallversichert ist – sowohl bei der Feier selbst als auch auf dem Hin- und Rückweg. Die Regeln gelten auch für Betriebsfeiern außerhalb der Weihnachtszeit.

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, damit die betriebliche Weihnachtsfeier unfallversichert ist:

  1. Versicherungsschutz besteht, wenn die Unternehmensleitung oder deren Beauftragter zur Stärkung des Betriebsklimas zur Feier einlädt.
  2. Es müssen alle Betriebsangehörigen eingeladen sein, damit Versicherungsschutz besteht. Bei größeren Betrieben gilt dies entsprechend für Feiern einzelner Organisationseinheiten, wie Abteilungen.
  3. Versicherungsschutz kann auch bei einer Feier außerhalb der Arbeitszeit und der Betriebsstätte vorliegen.
  4. Für Gäste oder Familienangehörige besteht kein Versicherungsschutz.
  5. Versichert sind auch die Wege von und zur Weihnachtsfeier.
  6. Essen, Tanzen, Spielen – alle gemeinschaftsfördernden Vergnügungen sind versichert.
  7. Auch die Vorbereitung der Feier ist versichert.
  8. Erklärt der Chef die Veranstaltung für beendet, endet auch der Versicherungsschutz.
Versichert auf der Weihnachtsfeier
Grafik: LIEBCHEN + LIEBCHEN/Universum Verlag

Ein Artikel von
Redaktion Prävention aktuell

29. November 2018

Kategorie

Wissen