In 7 Schritten zur Gefährdungsbeurteilung

Psychische Belastungen müssen seit 2013 in der Gefährdungsbeurteilung erfasst werden. PRÄVENTION AKTUELL zeigt, wie Sie Schritt für Schritt vorgehen können.

Seit 2013 müssen bei einer Gefährdungsbeurteilung psychische Belastungen berücksichtigt werden. Das heißt nicht, dass eine spezielle Gefährdungsbeurteilung angefertigt werden muss, sondern die psychischen Belastungen werden in die bestehende integriert. Denn bei der Gefährdungsbeurteilung geht es immer um die Beurteilung der physischen und psychischen Belastungen am Arbeitsplatz. Für diese ist grundsätzlich der Arbeitgeber verantwortlich.

Doch wie wird eine Gefährdungsbeurteilung erstellt, die psychische Belastungen berücksichtigt? Die GDA-Leitlinie „Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“ empfiehlt folgende Prozessschritte:

  1. Festlegen der Tätigkeiten und Bereiche
  2. Ermitteln der psychischen Belastungen
  3. Beurteilen der psychischen Belastungen
  4. Entwickeln und Umsetzen von Maßnahmen
  5. Wirksamkeitskontrolle
  6. Aktualisieren und Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
  7. Dokumentation

Es ist ratsam, dass alle Personen, die eine Gefährdungsbeurteilung erstellen, zumindest Grundkenntnisse besitzen, wie psychische Belastungen bei der Arbeit entstehen und wie sie wirken können. Die Aufsichtsdienste der Länder, der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen sowie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bieten kostenlose Informationsmaterialien in unterschiedlicher Tiefe und Breite an.

1. Festlegen der Tätigkeiten und Arbeitsbereiche

Im ersten Schritt werden die Tätigkeiten und Arbeitsbereiche festgelegt, die in der Gefährdungsbeurteilung behandelt werden sollen. Gibt es mögliche, gleichartige Belastungsfaktoren? Können Bereiche und Tätigkeiten zu einer Einheit zusammengefasst werden? Dieser Schritt muss aber nachvollziehbar sein.

2. Ermitteln der psychischen Belastungen

Anschließend werden für die konkreten Tätigkeiten und Arbeitsbereiche die psychischen Belastungsfaktoren ermittelt. Das können sein:

  • Haben die Beschäftigten Handlungsspielraum bei Inhalt, Pensum und 
Reihenfolge der anstehenden Tätigkeiten?
  • Ist die Arbeit abwechslungsreich? Zu viel oder zu wenig Abwechslung kann die Psyche belasten.
  • Wie vollständig sind die Informationen zur eigenen Tätigkeit?
  • Sind die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten klar?
  • Entspricht die Tätigkeit der Qualifikation?
  • Wie emotional berührend ist die Tätigkeit?
  • Wie sind die Arbeitszeiten? Gibt es häufig Schicht- oder Nachtdienst? Sind die Arbeitszeiten flexibel?
  • Gibt es Spannungen unter den Beschäftigten?
  • Erledigt die Führungskraft ihre Aufgaben entsprechend?
  • Gibt es Umgebungsfaktoren wie Lärm, schlechte Beleuchtung oder Gefahrstoffe, die eine negative Auswirkung haben können?
  • Sind die Arbeitsplätze ergonomisch?
  • Sind die Arbeitsmittel vollständig und sind sie in einem ordnungsgemäßen Zustand?

Die Informationen können durch standardisierte Mitarbeiterbefragungen oder durch Beobachtungen der Tätigkeit plus Kurzinterviews der dort involvierten Beschäftigten gesammelt werden. Gibt es Hinweise auf Gefährdungen, müssen diese für die Planung der Arbeitsschutzmaßnahmen konkretisiert werden, zum Beispiel durch Workshops oder Einzelinterviews.

3. Beurteilen der psychischen Belastungen

Sind die Belastungsfaktoren ermittelt, muss ihr Gefährdungspotenzial beurteilt werden und ob Arbeitsschutzmaßnahmen nötig sind. Ein Soll-Ist-Vergleich bietet sich hierfür an. Da es für viele Belastungen keine festen Richtwerte gibt, müssen zur Beurteilung der Stand der Technik, arbeitsmedizinische sowie sonstige arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse herangezogen werden.

4. Entwickeln und Umsetzen von Maßnahmen

Sind Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nötig, müssen diese entwickelt und umgesetzt werden. Grundsätzlich muss auch hier nach dem TOP-Prinzip vorgegangen werden. Mögliche Maßnahmen betreffen oft arbeitsplatz- oder tätigkeitsübergreifende Bereiche wie Arbeitsorganisation oder soziale Beziehungen.

Bei der Umsetzung sollten deshalb mögliche negative Auswirkungen auf andere Arbeitsbereiche berücksichtigt werden.

5. Wirksamkeitskontrolle

Wirken die Arbeitsschutzmaßnahmen? Dies sollte nach einer gewissen Zeit geprüft werden. Das kann in Workshops oder durch Kurzbefragungen der Mitarbeiter geschehen. Helfen die Maßnahmen nicht, müssen neue entwickelt und umgesetzt werden.

6. Aktualisieren und Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung muss aktuell gehalten werden. Deshalb sollte sie in regelmäßigen Abständen auf ihre Aktualität geprüft werden. Ändern sich die Rahmenbedingungen der

Gefährdungsbeurteilung, muss diese aktualisiert werden. Das kann zum Beispiel sein, wenn Arbeitsabläufe neu organisiert, neue Maschinen angeschafft oder Tätigkeitsbereiche geändert wurden. Ein anderer Anlass kann zum Beispiel eine gestiegene Fluktuation der Beschäftigten oder ein starker Anstieg des Krankenstands sein.

7. Dokumentation

Die Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert werden. Das heißt, sie muss unter anderem das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die daraus abgeleiteten Maßnahmen sowie deren Kontrolle enthalten. Das schreibt § 6 des Arbeitsschutzgesetzes vor. Die Dokumentation kann sowohl in Papierform als auch digital vorgehalten werden.

Ein Artikel von
Falk Sinß

7. September 2018

Kategorie

Wissen