So planen Sie die betriebliche Weihnachtsfeier coronakonform
Betriebliche Weihnachtsfeiern brauchen dieses Jahr ein Hygienekonzept. Die Weihnachtsfeier nur für genesene oder geimpfte Beschäftigte anzubieten, ist aus arbeitsrechtlicher Sicht keine gute Option. „Unternehmen dürfen den Impfstatus ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur im Rahmen bereichsspezifischer Sonderregelungen oder einzelner landesrechtlicher Vorgaben erfragen. Das gilt zum Beispiel auch, wenn Hygienekonzepte für das Unternehmen erstellt werden sollen“, sagt Dr. Jonas Krainbring, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Wittig Ünalp. „Bei einer Weihnachtsfeier hätte das Interesse an diesen Daten ein noch geringeres Gewicht als im betrieblichen Alltag. Deshalb sollten Unternehmen aus Datenschutzgründen vor einer Weihnachtsfeier den Impf- und Genesungsstatus der Beschäftigten nicht abfragen.“
2G-Location kann gegen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen
Allerdings könnte ein Betrieb seine Weihnachtsfeier in einer Location abhalten, in der schon jetzt eine 2G-Regelung gilt. Doch auch dieser „Umweg“ schützt das Unternehmen nicht von möglichen rechtlichen Problemen, weiß Krainbring. „Beschäftigte, denen in diesem Fall der Zutritt zur Veranstaltung verwehrt ist, könnten wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gegen das Unternehmen vorgehen.“ Die betroffenen Beschäftigten könnten versuchen, sich Freizeit während der Weihnachtsfeier und die Auszahlung des Essenswertes zu erstreiten. „Im Hinblick auf die offenen Wertungsfragen ist zwar unklar, ob dies Erfolgsaussichten hätte. Aber allein wegen des Aufwands und der Kosten der möglichen Rechtsstreitigkeiten würden wir Unternehmen nach aktueller Rechtslage von der Wahl einer 2G-Location dringend abraten.“ Außerdem könnte es sein, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht mehr greift, da für diesen alle Beschäftigte eingeladen sein müssen.
3G ist arbeitsrechtlich unkompliziert
Anders sieht die Situation bei 3G-Räumlichkeiten aus. Denn hier kann grundsätzlich die gesamte Belegschaft teilnehmen, niemand wird ausgeschlossen. „Es stellt sich nur die Frage, ob das Unternehmen für notwendige Testkosten aufkommen muss. Pragmatisch und rechtssicher wäre es, wenn das Unternehmen im Nachgang denjenigen Personen, die das einfordern, die Kosten erstattet. So werden Rechtsstreitigkeiten ohne größeren Aufwand vermieden“, lautet die Einschätzung von Krainbring. Aus arbeitsrechtlicher Perspektive ist die 3G-Option der 2G-Option also vorzuziehen – natürlich immer unter dem Vorbehalt der geltenden Verordnungen.
Doch auch abseits von Corona gibt es Dinge, die Betriebe und Beschäftigte beachten sollten, damit es kein böses Erwachen gibt und der Versicherungsschutz gewährleistet bleibt.
Weihnachtsfeiern sind versichert
Grundsätzlich gilt auch bei betrieblichen Veranstaltungen, die das Betriebsklima und den Zusammenhalt der Belegschaft fördern, der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Weihnachtsfeiern zählen zu diesen Veranstaltungen. Der Versicherungsschutz gilt auch für Beschäftigte, die in Elternzeit sind. Kommt es auf der Weihnachtsfeier, bei deren Vor- oder Nachbereitung oder auf dem direkten Hin- oder Rückweg zu einem Unfall, ist dieser versichert. Allerdings müssen dafür einige Voraussetzungen erfüllt werden.
- Die Weihnachtsfeier muss dazu dienen, die Verbundenheit der Belegschaft untereinander und mit der Betriebsleitung zu fördern.
- Die Weihnachtsfeier muss von der Unternehmensleitung oder von einer von ihr bestimmten Vertretung organisiert und veranstaltet werden. Bei großen Unternehmen mit verschiedenen Standorten oder Filialen, bei denen eine zentrale Weihnachtsfeier nur schwer realisierbar ist, muss die jeweilige Standort- oder Filialleitung zur Weihnachtsfeier einladen. Organisieren Kollegen eine private Weihnachtsfeier, ist diese nicht versichert.
- Die Geschäftsleitung oder eine von ihr beauftragte Vertretung muss selbst an der Weihnachtsfeier teilnehmen.
- Alle Beschäftigten müssen eingeladen worden sein und mindestens ein Fünftel der Belegschaft nimmt an der Weihnachtsfeier teil.
Der Veranstaltungsort ist für den Versicherungsschutz unerheblich. Die Feier kann im Unternehmen, auf dem Weihnachtsmarkt oder in einem Restaurant stattfinden. Es sind alle Tätigkeiten versichert, die in einem direkten Zusammenhang mit der Weihnachtsfeier stehen, also auch Essen, Tanzen oder die Teilnahme an Unterhaltungsspielen.
Geschäftsleitung muss Weihnachtsfeier offiziell beenden
Der Versicherungsschutz gilt so lange bis die Geschäftsleitung die Feier offiziell beendet. Feiern Kollegen danach noch im privaten Kreis weiter, auch wenn das am selben Ort sein sollte, ist kein Versicherungsschutz mehr vorhanden. Das gilt ebenso, wenn Beschäftigte die Weihnachtsfeier vorzeitig verlassen, um anderswo einzukehren.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die jeweiligen direkten Hin- und Rückwege zum Ort der Weihnachtsfeier, auch im Rahmen von Fahrgemeinschaften. Wer nach der Weihnachtsfeier einen Umweg einlegt, um zum Beispiel an einem anderen Ort weiter zu feiern, ist nicht versichert. Der Versicherungsschutz kann aber erlöschen, wenn bei einem Wegeunfall Alkohol mit im Spiel war.