Was habe ich damit zu tun?

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein hervorragendes Hilfsmittel, um Sicherheitsrisiken im Arbeitsprozess und Schwachstellen in der betrieblichen Organisation aufzuspüren. Sie hilft zu entscheiden, wo, in welchem Umfang und mit welcher Dringlichkeit welche Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit erforderlich sind. Wird sie dazu noch regelmäßig aktualisiert, ist eine gute Grundlage für sicheres und gesundes Arbeiten gelegt.

Das Arbeitsschutzgesetz nimmt dafür den Arbeitgeber in die Pflicht. Er ist für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung verantwortlich. Dass er sie in der Regel nicht selbst macht, liegt auf der Hand, man stelle sich beispielsweise den VW-Chef vor, wie er sämtliche Arbeitsplätze des Konzerns begeht. Absurd. So erlaubt das Arbeitsschutzgesetz denn auch die sogenannte „Pflichtenübertragung“. Der Unternehmer kann „zuverlässige und fachkundige Personen“ schriftlich beauftragen, Aufgaben des Arbeitsschutzes zu übernehmen. Zu diesen Aufgaben kann auch die Gefährdungsbeurteilung gehören.

Arbeitgeber ist für Gefährdungsbeurteilung verantwortlich

Die beauftragten Personen sind in der Regel Führungskräfte des Unternehmens, denn sie brauchen die Handlungs- und Entscheidungskompetenzen sowie die notwendigen Weisungsbefugnisse, um selbstständig handeln zu können. Sie können daher beispielsweise Betriebsleiter, Abteilungsleiter, Meister oder Schichtführer sein. Oft sind aber auch externe Dienstleister im Einsatz, in kleinen und mittleren Betrieben ist das sogar meist der Fall.

Bisher haben wir immer noch nichts vom Sicherheitsbeauftragten gehört. Spielt er überhaupt eine Rolle im Prozess der Gefährdungsbeurteilung?

Blicken wir zunächst auf die Regeln und Normen zum Arbeitsschutz. Weder Gesetze noch Unfallverhütungsvorschriften erwähnen den Sicherheitsbeauftragten im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung. Rein rechtlich hat er also nichts damit zu tun. Aber: Die Vorschriften verbieten auch nicht, dass sich der Sicherheitsbeauftragte mit einbringt. Er muss natürlich die Gefährdungsbeurteilung in seinem Zuständigkeitsbereich kennen. Er muss genau wissen, wo Gefährdungen auftreten, und die dokumentierten Verbesserungsmaßnahmen soweit möglich den Kollegen nahebringen. Nur so kann er seine Aufgabe erfüllen, den Unternehmer dabei zu unterstützen, die Sicherheit zu erhöhen.

Die 7 Schritte zur Gefährdungsbeurteilung
Grafik: Liebchen+Liebchen

Gefährdungsbeurteilung mit Unterstützung des Sichereitsbeauftragten

Es spricht deshalb auch nichts dagegen, dass der Sicherheitsbeauftragte mithilft, die  Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Im Gegenteil: Die genaue Kenntnis der Arbeitsplätze in seinem Bereich ist eine nicht zu unterschätzende Ressource, auf die kein Unternehmen verzichten sollte. Glücklicherweise werden immer mehr Sicherheitsbeauftragte daran beteiligt. Viele andere Unternehmen sind aber noch nicht so weit und tun sich schwer damit, die Sicherheitsbeauftragten besser in die betriebliche Arbeitsschutzorganisation einzubinden – zu der auch die  Gefährdungsbeurteilung gehört. Sollten Sie in Ihrem Betrieb noch nicht an der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung teilnehmen, bieten Sie Ihrem Vorgesetzten Ihre Mitarbeit an. Letztendlich profitieren alle Beteiligten davon: Die Gefährdungsbeurteilung wird idealerweise passgenauer und konkreter und der Arbeitsprozess sicherer und gesünder.

Ein Artikel von
Franz Roiderer

21. April 2021

Kategorie

Wissen