„Der Arbeitsplatz muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen“

Die Zahl der COVID-19-Infektionen nimmt stetig zu, immer mehr Unternehmen gehen dazu über, ihre Beschäftigten ins Homeoffice zu schicken. Doch wie sieht die Rechtslage genau aus? PRÄVENTION AKTUELL hat bei Markus Mingers, Rechtsanwalt und Experte für Arbeitsrecht, nachgefragt.

In vielen Betrieben haben Beschäftigte die Möglichkeit von Zuhause aus zu arbeiten. Allerdings müssen diese Heimarbeitsplätze vom Arbeitgeber eingerichtet werden und den Regeln der Arbeitsstättenverordnung entsprechen. Dürfen Unternehmen also nur Beschäftigte ins Homeoffice schicken, die einen der Arbeitsstättenverordnung entsprechenden Arbeitsplatz besitzen?

Das kommt darauf an, was festgelegt wurde. Wenn Homeoffice vereinbart ist, muss ein entsprechender Arbeitsplatz vorhanden und eingerichtet sein. Es kann allerdings auch mobiles Arbeiten beschlossen worden sein. Dann hat der Beschäftige den Arbeitsauftrag inne, aber keine Beschränkungen wo dieser zu erfüllen ist. Jedoch müssen auch hier alle notwendigen Arbeitsmaterialien vorliegen und die Erreichbarkeit sichergestellt sein.

Und was ist mit den Beschäftigten, die normalerweise keinen eingerichteten Homeoffice-Arbeitsplatz besitzen. Müssen die dann weiter im Betrieb arbeiten und sich dem Ansteckungsrisiko aussetzen?

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer seiner vertraglichen Pflicht nachkommen muss. Erst wenn eine konkrete Infektionsgefahr besteht, kann der Arbeitnehmer zuhause bleiben, bis der Betrieb entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung liegt jedoch beim Beschäftigten. Bei grundlosem Fehlen kann eine Abmahnung folgen.

Inwiefern nachträglich eine Zusatzvereinbarung zum mobilen Arbeiten getroffen werden kann, hängt vom Arbeitgeber und Eignung der Tätigkeit für mobile Arbeit ab. Darüber hinaus müssen Arbeitsmaterialien wie mobile Endgeräte und Zugriff auf die benötigten Daten und Informationen gegeben sein.

Darf ich mich als Mitarbeiter weigern, wenn der Arbeitgeber mich ins Homeoffice schicken will?

Der Arbeitgeber hat gemäß § 106 Gewerbeordnung das Weisungsrecht nach seinem billigen Ermessen gegenüber dem Arbeitnehmer inne, wobei er sich jedoch an die vertraglichen Rahmenbedingungen halten muss. Also wenn die Option vorher vereinbart wurde, darf der Beschäftigte sich nicht weigern im Homeoffice zu arbeiten.

Rechtsanwalt Markus Mingers
Markus Mingers ist Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer sowie Gründer der Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Als Experte für Arbeitsrecht, Bank-und Kapitalmarktrecht vertritt er deutschlandweit Verbraucher von mittlerweile drei Standorten aus, unter anderem Köln, Jülich und Düsseldorf. Foto: Kanzlei Mingers & Kreuzer

Darf ich als Arbeitnehmer darauf zu bestehen, im Homeoffice zu arbeiten? Und wenn, welche Bedingungen müssen erfüllt sein?

Es gibt noch keinen rechtlichen Anspruch auf die Arbeit im Homeoffice. Dies kann nur in Absprache mit dem Arbeitgeber erfolgen. Sollte jedoch Mobilarbeit schon in einem nennenswerten Umfang ohne Absprache geduldet werden, könnte in Einzelfällen ein Anspruch entstehen.

Auf was müssen Unternehmen sonst noch achten, wenn sie ihre Beschäftigten ins Homeoffice schicken?

Auch im Homeoffice gilt das Arbeitsschutz- sowie das Arbeitszeitgesetz. Arbeitnehmer müssen also auch zuhause Regelungen zur Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten einhalten und sind nicht in der Pflicht ständig erreichbar zu sein. Außerdem muss der Arbeitgeber gewährleisten, dass der Arbeitsplatz den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Mangels eines Arbeitsplatzes gilt das Arbeitsschutzgesetz beim mobilen Arbeiten nur eingeschränkt.

Weiter müssen vor allem in Bezug auf Datenschutz Schutzvorkehrungen ergriffen werden. Durch die Nutzung von VPN-Verbindungen könnte beispielsweise ein sicherer Datentransfer erreicht werden. Außerdem muss sichergestellt werden, dass niemand anderer Einblick oder Zugang zu betriebsinternen Daten erhält.

Hinzukommend sollte die Produktivität sichergestellt werden. Dafür wäre eine genaue Regelung zur Dokumentation der Arbeitszeit geeignet.

Ein Artikel von
Falk Sinß

11. März 2020

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Wissen

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