Gefährdungsbeurteilung bei Gefahrstoffen
Der Arbeitgeber ist nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) verpflichtet, für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dazu gehört auch die Prüfung, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder bei der Arbeit Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Trifft dies zu, so müssen alle Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter bestimmten Gesichtspunkten beurteilt werden.
Informieren Sie sich in diesem Schwerpunkt über die Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung für kennzeichnungspflichtige und nicht kennzeichnungspflichtige Stoffe, über allgemeine und zusätzliche Schutzmaßnahmen sowie über weiterführende Medien und Informationen.
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