Unscheinbarer Rechtsakt mit nachhaltiger Wirkung
„Die Unfallversicherung wird auf die in Spalte II der Anlage 1 bezeichneten gewerblichen Berufskrankheiten ausgedehnt.“ Mit diesem nüchternen Satz beginnt die Verordnung des Arbeitsministers Heinrich Brauns, die das Reichsgesetzblatt am 12. Mai 1925 veröffentlicht. Die Verordnung stellt Weichen, die die Arbeitswelt 100 Jahre später noch prägen. Doch dahinter steckt ...