Wer haftet wann und wofür?

Der Fall: Im Betrieb muss in einer Produktionshalle ein Deckenlaufkran gewartet werden und für die Ausführung wird eine externe Firma beauftragt. Während der Arbeiten am Kran in rund neun Metern Höhe stürzt ein Monteur der Fremdfirma ab und verletzt sich schwer. Bei der anschließenden Unter­suchung stellt sich heraus, dass der Monteur eine ungeeignete Absturzsicherung verwendete. Wer haftet nun für den Arbeitsunfall?

Zunächst einmal der Arbeitgeber der Fremdfirma. Er hat nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Hätte er diese korrekt durch­geführt, wären die Mängel bei der Absturzsicherung aufgefallen und beseitigt worden.

Hat somit der Auftraggeber der Wartungsarbeiten nichts mit der Sache zu tun? Doch, das hat er! Arbeitsschutzpflichten beim Einsatz von Fremdfirmen müssen sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer erfüllen. Das ist nachzulesen in § 5 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1. Dort wird bestimmt: „Bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen hat der den Auftrag erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. Der Unternehmer hat ferner sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwacht werden, die die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen. Der Unternehmer hat ferner mit dem Fremdunternehmen Einvernehmen herzustellen, wer den Aufsichtführenden zu stellen hat.“

Der Auftraggeber muss sich auch vergewissern, dass alle Beschäftigten, die in seinem Betrieb tätig werden, angemessene Anweisungen hinsichtlich der Gefahren für Sicherheit und Gesundheit erhalten haben (§ 8 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz).

Auftraggeber und Auftragnehmer müssen also im Arbeitsschutz zusammenarbeiten. Wer im oben genannten Fall für den Unfall verantwortlich war, kann daher nicht so einfach beantwortet werden, es müssen die Gesamtumstände des Unfallgeschehens gewürdigt werden.

Die Checkliste „Fremdfirmeneinsatz aus Sicht des Auftragsgeber können Sie hier herunterladen.

Rechtsquellen und Informationen

DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
www.dguv.de Webcode: d943798

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
www.gesetze-im-internet.de /arbschg/

DGUV Information 215-830 „Einsatz von ­Fremdfirmen im Rahmen von Werkverträgen“
www.bghm.de Suchbegriff: 215-830

Text: Franz Roiderer