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KAPITELSTREICHUNGEN
IN DER DGUV REGEL 100-500

Mit den Kapitelstreichungen sind die darin enthaltenen Schutzziele der zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschriften nicht mehr in Kraft.

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KAPITELSTREICHUNGEN
IN DER DGUV REGEL 100-500

Mit den Kapitelstreichungen sind die darin enthaltenen Schutzziele der zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschriften nicht mehr in Kraft.

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) enthält für den Altbestand von Maschinen und sonstigen technischen Arbeitsmitteln die Regelung, dass für deren sicherheitstechnische Beurteilung die zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden Vorschriften zu nutzen sind. Durch diese in § 7 Abs. 2 BetrSichV festgelegte Regelung ist es möglich, die alten Unfallverhütungsvorschriften als eigenständiges Recht zurückzuziehen. Seit Inkrafttreten der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ sind deshalb zahlreiche Vorschriften zurückgezogen worden.

Um jedoch auch fortan den Zugriff auf unverzichtbare Schutzziele von zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschriften zu ermöglichen, sind und werden in der DGUV Regel 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ die erhaltenswerten Inhalte der zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschriften (Prüf- und Betriebsbestimmungen) zusammengestellt. Dabei folgt die DGUV Regel in ihrem Aufbau im Wesentlichen der Gliederung nach Arbeitsmitteln oder Arbeitsverfahren entsprechend den zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschriften. Die einzelnen Berufsgenossenschaften werden in den gedruckten Ausgaben dieser DGUV Regel für ihre Mitgliedsunternehmen nur diejenigen Abschnitte wiedergeben, die auf die Arbeitsmittel oder Arbeitsverfahren der jeweiligen Branche zutreffen.

Für die aktuelle Fassung der DGUV Regel 500 wurden im Februar 2022 die Kapitel 2.7, 2.18 Teil B und 2.25 zurückgezogen. Im vergangenen Frühjahr sind zudem die Kapitel 2.3 (siehe DGUV Infor­mationen 209-008 „Presseneinrichter“ und DGUV Information 209-030 „Pressenprüfung“), 2.9, 2.8 und 2.21 zurückgezogen worden.

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DGUV ZIEHT INFORMATIONEN
UND GRUNDSÄTZE ZURÜCK

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat zu Jahresbeginn ihr Vorschriften- und Regelwerk bereinigt.

Der DGUV Grundsatz 309-008 „Hinweise für die Prüfung von Winden, Hub- und Zuggeräten“ ist zurückgezogen worden. Die Hinweise sind inzwischen in den DGUV Grundsatz 309-007 „Prüfbuch für Winden, Hub- und Zuggeräte“ integriert worden.

Die DGUV Information 209-079 „Gefährdungs- und Belastungs-Katalog – Reparaturwerkstatt, Kraftfahrzeuge“ und die DGUV Information 209-080 „Gefährdungs- und Belastungs-Katalog – Instandhaltung an Maschinen und Anlagen“ sind aus dem Vorschriften- und Regelwerk der DGUV gestrichen worden. Verschiedene Medien der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) und anderer Unfallversicherungsträger behandeln dieses Thema. Das liegt darin begründet, dass die Fachbereiche und Sachgebiete der DGUV fachliche Grundlagen als abgestimmte Fachmeinungen formulieren, die Umsetzung in Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung aber in die Zuständigkeiten der Unfallversicherungsträger fällt. Aktuell stehen hier vor allem Online-Formate im Vordergrund. Aus diesen Gründen werden die beiden Schriften nicht mehr benötigt.

Ebenfalls zurückgezogen wurden die DGUV Information 209-020 „Beurteilung der Gefährdung durch Schweißrauche“ und die DGUV Information 209-058 „Schweißtechnische Arbeiten mit chrom- und nickellegierten Zusatz- und Grundwerkstoffen“. Inhalte dieser Schriften wurden in der Broschüre Fachbereich AKTUELL FBHM-066 „Rauche und Gase bei schweißtechnischen Arbeiten – Gesundheitsgefahren“ verankert, weitere Inhalte sind bereits in anderen Schriften enthalten. Mit der DGUV Information 209-058 wird auch die englische Übersetzung der Schrift DGUV Information 209-059 zurückgezogen.

Die DGUV Information 209-005 „Handwerker“ gehört auch zu den Schriften, die zurückgezogen wurden. Inhalte wurden in die DGUV Regel 109-607 „Branche Metallbau“ übernommen. Die Inhalte zum Abschnitt 4 „Sichere Handwerkzeuge“ sind in der DGUV Information 209-001 „Sicherheit beim Arbeiten mit Handwerkzeugen“ enthalten. Letztere befindet sich derzeit in Überarbeitung.

Gleiches gilt für die DGUV Information 209-003 „Metallbau-Montagearbeiten“. Die Inhalte wurden in andere Schriften – zum Beispiel DGUV Regel 101-601 „Branche Rohbau“, DGUV Regel 101-602 „Branche Ausbau“ – überführt und in der DGUV Regel 109-607 „Branche Metallbau“ verankert.

Detailliertere Informationen finden Sie unter:
https://publikationen.dguv.de

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Berichtigungen von Technischen Regeln
FÜR BETRIEBSSICHERHEIT

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat zwei Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) berichtigt.

Die TRBS 1201 Teil 1 „Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen“ ist berichtigt worden.

1. Der Abschnitt 4.3.2 „Umfang der Prüfung“ ist wie folgt geändert worden:

a) Absatz 1 Nummer 1: „1. Prüfung der Nachvollziehbarkeit und Plausibilität des im Explosionsschutzdokument dargelegten Explosionsschutzkonzeptes und der daraus resultierenden Maßnahmen unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Randbedingungen. Die Prüfung entfällt bei Anlagen, für die diese Prüfung bereits im Zuge eines Erlaubnisverfahrens oder Genehmigungsverfahrens erfolgt ist. Bei einfachen Ex-Anlagen, die in allgemein anerkannten Regeln der Technik allgemeingültig beschrieben sind (zum Beispiel in Punkt 5 der Anlage 4 (Beispielsammlung) der DGUV-R 113-001 – Explosionsschutz-Regeln), kann sich die Prüfung auf die Feststellung beschränken, dass die Ex-Anlage den allgemeingültig beschriebenen Sachverhalten und Maßnahmen entspricht.“

b) Absatz 1 Nummer 2: „2. Prüfung der im Explosionsschutzdokument beschriebenen Maßnahmen auf ihre Umsetzung. Dieser Prüfschritt beinhaltet die ganzheitliche Prüfung technischer und organisatorischer Maßnahmen entsprechend der Festlegungen im Explosionsschutzdokument. Typische Prüfaspekte sind z. B.

a. Eignung und Funktionsfähigkeit von Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen, Inertisierungseinrichtungen, Geräten, Schutzsystemen oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU sowie Ex-Vorrichtungen im Sinne der TRGS 725 (siehe auch unter Abschnitt 4.3.2),

b. Eignung und Umsetzung der auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen,

c. Eignung, Funktionsfähigkeit und Installation von Arbeitsmitteln und zugehörigen Verbindungsvorrichtungen, die nicht Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU, aber für den Explosionsschutz relevant sind,

d. Eignung sonstiger Arbeitsmittel, wie z. B. Leitern, Gebinde, Werkzeuge, für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen,

e. Eignung und Funktionsfähigkeit sonstiger explosionsschutzrelevanter Ausrüstungen und Bauwerksteile (z. B. Blitzschutzanlagen, Ableitfähigkeit von Fußböden und Auskleidungen),

f. Eignung persönlicher Schutzausrüstungen (z. B. die elektrostatische Ableitfähigkeit von Schuhwerk oder Handschuhen),

g. das Vorhandensein und die Wahrnehmbarkeit der Kennzeichnung der explosionsgefährdeten Bereiche, in denen Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung erforderlich sind,

h. das Vorhandensein und die Eignung der für den Explosionsschutz erforderlichen organisatorischen Maßnahmen,

i. die Umsetzung der für den Explosionsschutz relevanten Maßnahmen aus behördlichen Auflagen,

j. Bescheinigungen über den ordnungsgemäßen Einbau von Anlagenteilen (z. B. Errichterbescheinigungen), sofern deren ordnungsgemäßer Einbau bei der technischen Prüfung nicht oder nur teilweise feststellbar ist, z. B. von flammendurchschlagsicheren Armaturen oder Grenzwertgebern.

Eine Liste typischer Prüfpunkte befindet sich im Anhang 2.

Bei einfachen Ex-Anlagen, die in allgemein anerkannten Regeln der Technik allgemeingültig beschrieben sind (z. B. in Punkt 5 der Anlage 4 (Beispielsammlung) der DGUV-R 113-001 – Explosionsschutz-Regeln), kann sich die Prüfung auf die Feststellung beschränken, dass die Ex-Anlage den allgemeingültig beschriebenen Sachverhalten und Maßnahmen entspricht.

Bei der Durchführung einer Prüfung kann sich der Prüfer auf bereits anderweitig durchgeführte Prüfungen (z. B. Errichterbescheinigungen von beauftragten Fachunternehmen, Blitzschutzprüfungen) abstützen.“

2. In Anhang 5 „Beispiele zur Einordnung der Prüfverpflichtung“ wird das Beispiel „Einfache Lackieranlage“ wie folgt geändert:

a) Abschnitt „Grundlage der Bewertung wird wie folgt gefasst: „Grundlage der Bewertung: Fachbereich AKTUELL FBHM-116, 2021.06 Prüfpflicht in Lackierbetrieben – Ein Instandhaltungskonzept für Kleinbetriebe, Sachgebiet Oberflächentechnik und Schweißen, Stand: 24.06.2021“.

b) In Abschnitt „Bewertung“ wird die Angabe „(Stand: 16.10.2020)“ durch die Angabe „(Ausgabe 2021.06)“ ersetzt.

c) In Abschnitt „Prüfumfang“ wird die Angabe „(siehe auch FBHM-116, Stand: 16.10.2020)“ durch die Angabe „(siehe auch FBHM-116, Ausgabe 2021.06)“ ersetzt.

Die TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte ­Personen“ ist ebenfalls berichtigt worden.

1. Der Abschnitt 2.1 „Allgemeines“ wird wie folgt geändert: In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

2. Der Abschnitt 4.3 „Anforderungen an Prüfsachverständige für maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik nach Anhang 3 Abschnitt 3 Nummer 2 BetrSichV“ wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „dem Bau der Instandhaltung“ durch die Angabe „dem Bau, der Instandhaltung“ ersetzt.

3. Anhang 1 „Beispiele für Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen“ wird wie folgt geändert: In Tabelle 1 „Krankategorien I, II und III“ wird in der letzten Zeile der ersten Spalte die Angabe „II“ durch die Angabe „III“ ersetzt.

Änderungen wurden zudem vorgenommen in der TRBS 1201 Teil 3 „Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU“.

Weitere Informationen finden Sie unter:
www.baua.de

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