Neue TRGS- und TRBS-Bekanntmachungen

Mit mehreren neuen beziehungsweise überarbeiteten Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) ergeben sich Änderungen für verschiedene Branchen und Tätigkeitsbereiche.

Neugefasst wurde die Substitution für Produkte aus Aluminiumsilikatwolle (TRGS 619). Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob Aluminiumsilikatwolle durch gesundheitlich unbedenklichere Materialien oder Verfahren ersetzt werden kann. Hauptverwendung dieser Produkte ist die Wärmedämmung bei Anwendungstemperaturen oberhalb von 900 Grad Celsius, etwa in Hochöfen, Feuerungsanlagen, Müllverbrennungsanlagen, chemischen Reaktoren, Industrie- oder Laboröfen.

Aus der Reihe 900 (Grenzwerte, Einstufungen, Begründungen und weitere Beschlüsse des AGS) wurden drei Technische Regeln geändert oder ergänzt. In der TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte ist in Abschnitt 2.7 das Kürzel „Z*“ eingeführt worden. Es kennzeichnet Stoffe, die bezüglich ihrer entwicklungstoxischen Wirkung bewertet werden können. Weitere Änderungen betreffen Stoffeinträge in den Abschnitten 3 und 4. Änderungen zu Stoffeinträgen und Einstufungen gibt es darüber hinaus in der TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe sowie in der TRGS 910 Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen.

Auch in der 500er-Reihe (Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen) gab es zwei Änderungen. Eine ist die Neufassung der TRGS 521. Sie regelt Tätigkeiten mit alter Mineralwolle und richtet sich insbesondere an Unternehmen im Bau-, Sanierungs- und Abbruchbereich. Ziel ist es, den Schutz der Beschäftigten beim Umgang mit künstlichen Mineralfasern weiter zu verbessern.

Ebenfalls neu veröffentlicht wurde die TRGS 561. Sie konkretisiert die Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und deren Verbindungen und betrifft insbesondere Unternehmen der Metallbearbeitung sowie weitere Betriebe mit entsprechenden Expositionen.

Darüber hinaus wurde die TRBS 1201 Teil 2 Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck überarbeitet. Die Änderungen betreffen das Prüfkonzept auf Grundlage von Ersatzprüfverfahren sowie das Prüfkonzept auf der Grundlage von Ersatzmaßnahmen. Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen sollten prüfen, ob sich daraus Anpassungsbedarf für ihre Prüf- und Instandhaltungskonzepte ergibt.

Praxis-Tipp: Technische Regeln konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsschutzverordnungen und begründen bei ihrer Anwendung die sogenannte Vermutungswirkung. Unternehmen sollten deshalb neue oder geänderte TRGS und TRBS zeitnah daraufhin überprüfen, ob betriebliche Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen oder Prüfkonzepte angepasst werden müssen.

Ein Artikel von
Holger Toth

20. Juli 2026