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- Direkt-Raumluft-Befeuchtung im Robert Koch-Institut
- Fünf gute Gründe für das Prüfen von Paletten
- Eine Frage der Anpassung
- Ein Preis für die Nachhaltigkeit
- Gerettet und doch in Gefahr
- Mehr Entscheidungsfreiheit am Arbeitsplatz verringert das Risiko für Rückenschmerzen
- Dann geh doch ins Kloster
- Auf dem Weg zu einer Welt ohne tödliche Arbeitsunfälle
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Alles, was Recht ist
Konkretisierung
der Gefahrstoffverordnung
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat die TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ grundlegend überarbeitet. Die Technische Regel beschreibt Schutzmaßnahmen im Umgang mit Gefahrstoffen.
Die in der TRGS 500 beschriebenen Maßnahmen sind entsprechend der jeweiligen betrieblichen Situation im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen sowie stoff-, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen anzupassen. Die Schutzmaßnahmen sind in Verbindung mit der TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ sowie weiteren TRGS wie zum Beispiel 401 „Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“, 402 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition“, 407 „Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung“, 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“, 720 ff. „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Allgemeines“, 800 „Brandschutzmaßnahmen“ oder auch 910 „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“ zu ermitteln, umzusetzen und zu dokumentieren.
Diese TRGS beschreibt die Anwendung und Umsetzung des sogenannten „STOP-Prinzips“. Für die Substitution ist die TRGS 600 „Substitution“ anzuwenden. Diese TRGS beschreibt grundlegend das Vorgehen bei Auswahl und Umsetzung von Schutzmaßnahmen und wird gegebenenfalls von stoff- oder tätigkeitsspezifischen TRGS ergänzt.
Text Falk Sinss
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