Alles, was Recht ist

CORONA-SCHUTZ RÜCKT
WIEDER IN DEN FOKUS

Auch im Arbeitsleben müssen erneut die bereits bekannten Schutzmaßnahmen getroffen werden, um das Corona-Infektionsgeschehen im Griff zu behalten. Dies sieht die neue
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vor.

Die Neufassung der – am 28. September 2022 im Bundesanzeiger veröffentlichten – SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung trat am 1. Oktober 2022 in Kraft und wird mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft treten.

Die derzeit vorherrschende Omikron-Variante BA.5 bewirkte bereits während der Sommermonate – im Gegensatz zu den Infektionswellen der Vorjahre – ein erhöhtes Infektionsgeschehen. Für die kühle Jahreszeit ist zu erwarten, dass die Infektionszahlen ansteigen.

Daher müssen im Arbeitsleben, wie in anderen Lebensbereichen auch, erneut Schutzmaßnahmen getroffen werden, um das Infektionsgeschehen beherrschbar zu gestalten. Es geht auch darum, krankheitsbedingte Ausfallzeiten von Beschäftigten zu reduzieren und Belastungen des Gesundheitswesens, der kritischen Infrastrukturen sowie der Wirtschaft zu minimieren.

Icon Notizblock und Stift

CORONA-SCHUTZ RÜCKT
WIEDER IN DEN FOKUS

Auch im Arbeitsleben müssen erneut die bereits bekannten Schutzmaßnahmen getroffen werden, um das Corona-Infektionsgeschehen im Griff zu behalten. Dies sieht die neue
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vor.

Die Neufassung der – am 28. September 2022 im Bundesanzeiger veröffentlichten – SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung trat am 1. Oktober 2022 in Kraft und wird mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft treten.

Die derzeit vorherrschende Omikron-Variante BA.5 bewirkte bereits während der Sommermonate – im Gegensatz zu den Infektionswellen der Vorjahre – ein erhöhtes Infektionsgeschehen. Für die kühle Jahreszeit ist zu erwarten, dass die Infektionszahlen ansteigen.

Daher müssen im Arbeitsleben, wie in anderen Lebensbereichen auch, erneut Schutzmaßnahmen getroffen werden, um das Infektionsgeschehen beherrschbar zu gestalten. Es geht auch darum, krankheitsbedingte Ausfallzeiten von Beschäftigten zu reduzieren und Belastungen des Gesundheitswesens, der kritischen Infrastrukturen sowie der Wirtschaft zu minimieren.

Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung enthält die bekannten, im Verlauf der Pandemie bewährten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes:

  • Festlegung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen im betrieblichen Hygienekonzept, dabei sind insbesondere die folgenden Maßnahmen zu prüfen:
  • Umsetzung der AHA+L-Regel an den Arbeitsplätzen
  • Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte, zum Beispiel durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen
  • Angebot von Homeoffice
  • Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen
  • Testangebote für alle in Präsenz Beschäftigten
  • Verpflichtung der Arbeitgeber, zur Erhöhung der Impfquote und Unterstützung der Beschäftigten bei der Wahrnehmung von Impfangeboten beizutragen
Icon Notizblock und Stift

ENSIKUMAV UND
ENSIMIMAV

Die Bundesregierung hat im August und September dieses Jahres zwei Verordnungen zur Sicherung der Energieversorgung erlassen.

Bei den beiden Verordnungen mit den skurrilen Abkürzungen handelt es sich um die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV)“ vom 26. August 2022 sowie die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV)“ vom 23. September 2022.

Mit den Maßnahmen der beiden Verordnungen sollen laut Bundesregierung in den kommenden beiden Jahren Energiekosteneinsparungen bei privaten Haushalten, Unternehmen und der öffentlichen Hand in Höhe von 10,8 Milliarden Euro erzielt werden.

Dabei umfasst die EnSikuMaV Maßnahmen, die sehr kurzfristig umgesetzt werden sollen. Sie zielen auf Einsparungen ab, die bereits in dieser Heizsaison zur Verringerung des Energiebedarfs beitragen können, wie beispielsweise durch die Senkung der Temperatur in Innenräumen. Einen besonderen Schwerpunkt bilden Maßnahmen für die öffentliche Hand, die damit ihrer Vorbildfunktion nachkommt und so anderen Bereichen Orientierung hinsichtlich machbarer, praktikabler Einsparmaßnahmen geben kann. Die Verordnung gilt seit dem 1. September 2022 für sechs Monate.

Die EnSimiMaV umfasst hingegen Maßnahmen, die einen höheren, mittelfristigen Zeitbedarf für die Umsetzung erfordern, wie beispielsweise die Pflicht zur Heizungsprüfung und -optimierung. Die Maßnahmen zielen auf Einsparungen in der kommenden und der folgenden Heizperiode ab, sollen aber auch eine Wirkung darüber hinaus erzielen. Diese Verordnung hat eine Gültigkeit von zwei Jahren und trat am 1. Oktober 2022 in Kraft.

Erläuterungen der DGUV zur Umsetzung
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat mit den „Erläuterungen zur Umsetzung der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) an Innenraumarbeitsplätzen“ eine Handreichung für Betriebe veröffentlicht. Dabei nimmt die DGUV vor allem das Raumklima in den Blick, das in Innenräumen unter anderem durch die Lufttemperatur und die Wärmestrahlung der umgebenden Flächen beeinflusst wird. Da viele Menschen einen großen Teil ihrer Arbeitszeit in Innenräumen verbringen, ist ein thermisch behagliches Raumklima wichtig für Gesundheit, Wohlbefinden und Leistungsfähigkeit. Nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der konkretisierenden Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“ muss in umschlossenen Arbeitsräumen eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ vorhanden sein. Mit der EnSikuMaV werden gegenüber den in der ASR A3.5 festgelegten Mindestwerten für die Lufttemperatur temporär niedrigere Werte genannt, um Energieeinsparungen zu realisieren.
Die Handreichung erläutert beispielsweise, wie sich die Anforderungen an Arbeitsräume in öffentlichen und privatwirtschaftlichen Gebäuden unterscheiden.

Weitere Details finden Sie auf der Webseite der DGUV.

Icon Notizblock und Stift

GEÄNDERTE REGEL
„STRASSENBETRIEB, STRASSENUNTERHALT“

Handlungsempfehlungen zur sicherheitsgerechten Durchführung von Arbeiten an Straßen: Die überarbeitete Version mit aktualisierten Rechtsbezügen liegt nun vor.

Um eine freie und sichere Fahrt im Straßenverkehr zu gewährleisten, sind umfangreiche Arbeiten im Straßenbetrieb und in der Straßenunterhaltung erforderlich. Diese bewerkstelligen die Beschäftigten der Autobahn- und Straßenmeistereien sowie der kommunalen Baubetriebshöfe. Die Tätigkeiten umfassen dabei unter anderem Reinigungs-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Fahrbahnen und Beschilderungen, an Brücken, Tunnelanlagen oder Entwässerungsschächten. Im Sommer steht die Pflege des Straßenbegleitgrüns an, im Winter gilt es, die Straßen von Schnee und Eis frei zu halten. Vorbereitende Arbeiten werden in den Werkstätten der Betriebshöfe durchgeführt.

Zur Durchführung der Arbeiten müssen sich die Beschäftigten oft in den Straßenraum begeben. Hier sind sie erheblichen Gefährdungen durch den fließenden Verkehr ausgesetzt. Weitere Gefährdungen ergeben sich durch den Umgang mit Maschinen und Arbeitsgeräten, durch Witterungseinflüsse, Infektionsgefährdungen oder den Umgang mit Gefahr- und Biostoffen.

Die DGUV Regel 114-016 „Straßenbetrieb, Straßenunterhalt“ bietet Handlungsempfehlungen zur sicherheitsgerechten Durchführung dieser Arbeiten. Neben den Aufgaben der Unternehmerin und des Unternehmers bezüglich der Organisation des Arbeitsschutzes beschreibt sie die Anforderungen für sicheres Arbeiten im Verkehrsraum, in der Grünpflege und im Winterdienst.

Dabei behandelt werden unter anderem:

  • die Baustelleneinrichtung gemäß ASR A5.2
  • der Einsatz von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten
  • der Umgang mit Gefahrstoffen oder biologischen Gefährdungen

Die DGUV Regel 114-016 „Straßenbetrieb, Straßenunterhalt“ liegt nun in einer redaktionell überarbeiten Version mit aktualisierten Rechtsbezügen vor.

Icon Notizblock und Stift

ÄNDERUNGEN IM
VORSCHRIFTEN- UND REGELWERK DER DGUV

REGEL-RECHT AKTUELL
Wenn Sie immer über Neuerungen im arbeitsschutzrelevanten Vorschriften- und Regelwerk informiert bleiben wollen, abonnieren Sie unseren kostenlosen Branchendienst REGEL-RECHT aktuell unter:
www.regelrechtaktuell.de