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Anforderungen an Unterweisungen

Foto: Adobe Stock / nmann77
Eine Unterweisung gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) muss bestimmten Anforderungen genügen, um ausreichend Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten.
Text: Redaktion PRÄVENTION AKTUELL
Die gesetzliche Grundlage der Unterweisungspflicht ist der § 12 des ArbSchG. Dort heißt es: „Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.“
Weiter konkretisiert werden die Anforderungen an die Unterweisung in der DGUV Vorschrift 1 und der DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“:
- Zielgruppengerechte Ansprache: Die Unterweisung muss auf die jeweilige Zielgruppe zugeschnitten sein. Dabei müssen Sprache, Inhalt und Methoden der Vermittlung auf die Kenntnisse, Fähigkeiten und Bedürfnisse der Beschäftigten abgestimmt werden. Falls eine sprachliche Verständigung nicht ausreichend möglich ist, müssen andere geeignete Kommunikationsmittel eingesetzt werden, beispielsweise Skizzen, Fotos oder Videos. Der Unternehmer muss sich immer vergewissern, dass alle Versicherten die Inhalte verstanden haben.
- Angemessene Zeit: Die Unterweisung muss ausreichend Zeit für die Vermittlung des Stoffs und für Fragen der Beschäftigten einräumen.
- Praxisnahe Vermittlung: Die Unterweisung muss praxisnah sein und auf konkrete Arbeitsbedingungen bezogen werden. Es sollten realistische Beispiele gezeigt und geübt werden.
- Regelmäßigkeit: Die Unterweisung muss zumindest jährlich wiederholt werden, um das Wissen aufzufrischen und gegebenenfalls neue Informationen zu vermitteln.
- Dokumentation: Die Unterweisung muss dokumentiert werden. Dabei sollten Ort, Datum, Inhalt und Teilnehmer der Unterweisung festgehalten werden.
- Aktualität: Die Unterweisung muss auf dem aktuellen Stand der Technik und auf die neuesten gesetzlichen Anforderungen abgestimmt sein.
- Umsetzbarkeit: Die Unterweisung muss umsetzbar sein. Das bedeutet, dass die Beschäftigten die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis auch tatsächlich anwenden können.
Eine Besonderheit ergibt sich beim Umgang mit Gefahrstoffen. In der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“ wird gefordert, dass der Arbeitgeber „im Rahmen der Unterweisung“ dafür sorgen muss, dass für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durchgeführt wird.
Durch die Vermittlung von Hintergrundwissen über die toxische Wirkung von Stoffen sollen die Sensibilität und die Eigenverantwortung der Beschäftigten für ihre Gesundheit gefördert werden. Soweit aus arbeitsmedizinischen Gründen notwendig, ist die Beratung unter Beteiligung eines Arztes durchzuführen. Die Ärztin oder der Arzt muss hierzu die Voraussetzungen gemäß § 7 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erfüllen.
Wer muss im Betrieb unterweisen?
Grundsätzlich ist es die Aufgabe des Arbeitgebers, Unterweisungen durchzuführen. Der Unternehmer kann diese Verpflichtung schriftlich auch auf andere übertragen (Pflichtenübertragung). Die Pflichtenübertragung ist ein Instrument des Unternehmers zur Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Der Unternehmer muss aber vor Beauftragung prüfen, ob die für die Pflichtenübertragung vorgesehenen Personen zuverlässig und fachkundig sind.
Elektronisch unterweisen
Auf dem Markt wird eine Vielzahl an Softwareprodukten angeboten, mit denen man die vorgeschriebenen Unterweisungen „einfach und effizient online durchführen“ könne. Doch hier ist Vorsicht geboten. Laut DGUV Regel 100-001 sind Unterweisungen „persönlich“ durchzuführen, elektronische Medien sind als „Hilfsmittel … einsetzbar“. Und weiter: „Bei Unterweisungen mit Hilfe elektronischer Medien ist allerdings darauf zu achten, dass
- diese Unterweisungsinhalte arbeitsplatzspezifisch aufbereitet und zur Verfügung gestellt werden,
- eine Verständnisprüfung stattfindet und ein Gespräch zwischen Versicherten und Unterweisenden jederzeit möglich ist.“
Diesen Absatz könnte man durchaus so verstehen, dass, wenn die genannten Bedingungen erfüllt sind, eine rein elektronische Unterweisung ausreichend ist.
Auf der Webseite des Fachbereichs „Organisation von Sicherheit und Gesundheit“ der DGUV heißt es jedoch: „Gemäß DGUV Regel 100-001 ist daher eine vollständig elektronische Unterweisung grundsätzlich nicht möglich.“